Steuerstrafrecht – Gewerbsmäßige Steuerhehlerei
Mit einer Entscheidung vom 21. Juni 2017 (Az.: 1 StR 192/17) hat der Bundesgerichtshof zu der rechtlichen Einordnung einer im Steuerstrafverfahren nicht unüblichen Fallgestaltung Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte, in der Absicht, sich zu bereichern, Zigaretten angekauft, von denen er wusste, dass die hierfür entstandene Verbrauchsteuer (Tabaksteuer) hinterzogen worden war. Nachfolgend behielt er sie in Besitz, um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiter zu veräußern. Hierfür wurde der Angeklagte vom Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 S. 1 Var. 1 AO verurteilt. Der erste Strafsenat des BGH bestätigte nun den Schuldspruch. Denn der Umstand, dass der Angeklagte die Zigaretten nach dem Ankauf über einen längeren Zeitraum besaß, lasse die durch den Ankauf der Zigaretten verwirklichte Steuerhehlerei unberührt. Damit hat der Bundesgerichtshof auch eine im Steuerstrafrecht wichtige Klarstellung zu dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Begehungsformen der Steuerhehlerei vorgenommen.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)