Unternehmer können von ihren Banken Bearbeitungsentgelte zurückfordern
Vorformulierte Bestimmungen in Darlehensverträgen, wonach der Unternehmer an die Bank ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt ("Bearbeitungsgebühr") zu zahlen hat, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Preisnebenabreden sind Klauseln, die keine echte (Gegen-)Leistung der Bank zum Gegenstand haben, sondern mit denen die Bank allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Unternehmer abwälzt, die die Bank im eigenen Interesse erbringt. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei auch im Firmenkundenbereich mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, wonach anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind. Aus der im unternehmerischen Bereich bestehenden Möglichkeit, die Bearbeitungsgebühren steuerlich geltend zu machen, folge nichts anderes. Ebenso wenig gebe es einen Handelsbrauch, nach dem Banken von Unternehmen Bearbeitungsgebühren verlangen können. Die Angemessenheit der Klauseln lasse sich schließlich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, warum Unternehmer vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute.
Haben Unternehmer auf Grundlage unwirksamer Bestimmungen Bearbeitungsgebühren an ihre Banken gezahlt, können sie diese zurückfordern. Dies betrifft Bearbeitungsentgelte, die in der Zeit seit dem 01.01.2014 gezahlt wurden. Ansprüche auf Erstattung der in 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren mit Ablauf des 31.12.2017.
Dr. Arne Löser, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht