Nachsichtiges Finanzgericht – Berichtigung bei Eingabefehlern des Steuerpflichtigen  

Das Finanzgericht Köln hat mit einem Urteil vom 30. März 2017 (Aktenzeichen: 15 K 3280/15) zu einer für die steuerliche Praxis nicht unwesentlichen Fallgestaltung Stellung genommen. Es ging um die Frage der Möglichkeit einer Änderung von Steuerbescheiden zu Gunsten des Steuerpflichtigen, wenn diesem bei der Abgabe seiner Steuererklärung Eingabefehler unterlaufen sind. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass ein Arzt, welcher seine Einnahmen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, in seiner Steuererklärung einen zu hohen Gewinn auswies, der dann Grundlage des gegen ihn erlassenen Steuerbescheides wurde. Der Fehler war dadurch entstanden, dass sein Steuerberater das Konto 4130, auf dem die gesetzlichen Sozialaufwendungen gebucht wurden, dann nicht in die Konten für Personalaufwendungen oder eine andere Aufwandskategorie eingruppierte, sondern lediglich am Ende des Kontonachweises bei den sonstigen Konten aufführte, ohne es in die Gewinnermittlung einfließen zu lassen. Unter dieser Kontenkategorie sind ansonsten nur Bestandskonten sowie Entnahme- und Einlagekonten aufgeführt. Das Konto 4130 ist zudem das einzige Konto der „4000er-Gruppe“, welches unter den sonstigen Konten eingruppiert wird. In den Folgejahren werden die Aufwendungen für die gesetzlichen Sozialausgaben dann wieder zutreffend gewinnmindernd geltend gemacht. Nach Bemerken des Fehlers beantragte der Steuerpflichtige, den Einkommensteuerbescheid für den entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ändern. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, woraufhin er Klage bei dem zuständigen Finanzgericht Köln erhob. Dieses gab ihm nun Recht und verpflichtete die Finanzbehörde den Steuerbescheid entsprechend zu ändern. Zur Begründung führte der entscheidende Senat aus, dass Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen seien, vom Finanzamt jederzeit nach § 129 S. 1 AO berichtigt werden könnten. Nach ihrer Zielsetzung erfasse die Regelung mechanische Versehen, bei denen der erklärte Inhalt eines Verwaltungsaktes vom gewollten Inhalt abweiche. Die Vorschrift des § 129 AO gelte aber grundsätzlich nicht für offenbare Versehen des Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten. Eine offenbare Unrichtigkeit könne jedoch dann vorliegen, wenn die Finanzbehörde beispielsweise eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene in den Bescheid übernehme. Von einer Offenbarkeit in diesem Sinne sei auszugehen, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar sei und der Fehler auf bloßes mechanisches Versagen zurückgeführt werden könne. Bei der Prüfung dieser Frage sei nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob der Fehler etwa auch nur bei Sichtung sämtlicher eingereichter Unterlagen zur Steuererklärung zu erkennen wäre. Dies sah das Finanzgericht Köln hier als gegeben an, weil aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ein technischer Fehler zur nicht geltend gemachten Gewinnminderung geführt habe. Ob dies durch ein Programmversagen oder einen menschlichen Eingabefehler verursacht worden sei, könne insoweit dahinstehen. Für den Kläger bestehe auch ein Anspruch auf Berichtigung nach § 129 S. 2 AO, weil die Unrichtigkeit in Form eines Übertragungsfehlers zu einer höheren Steuerfestsetzung geführt habe.

André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)