Schenken und Steuern – Manchmal gibt man mehr als gedacht
Nach Maßgabe des § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, nicht in Geld bestehenden, Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % erheben. Die Pauschalierungsmöglichkeit wird aber nur hinsichtlich solcher Geschenke eröffnet, die zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes und damit zur Entstehung einer Einkommensteuerschuld beim Empfänger führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart oder einen sonstigen originären Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Mit Urteil vom 30. März 2017 (Az. IV R 13/14) hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass es sich bei dem nach der Pauschalierung vom Schenker abzuführenden Steuerbetrag um eine weitere unentgeltliche Zuwendung an den Beschenkten handele. Dies begründet der entscheidende Senat zum einen mit der Entstehungsgeschichte des § 37b EStG. Darüber hinaus ergebe sich eine solche Deutung aber auch aus dem Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zwar eine typisierende Besteuerung ermöglicht, andererseits aber vor allem gewährleistet werden solle, dass der Steuerpflichtige einen übertriebenen betrieblichen Aufwand nicht auf die Allgemeinheit abwälzen könne.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)