Anstellungsgenehmigung: bloß eintägige Aufnahme der Tätigkeit ist nicht ausreichend
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. S 38 KA 1262/15) entschieden, dass eine eintägige und damit keinesfalls auf bestimmte Dauer angelegte Tätigkeit, den Anspruch auf Genehmigung einer Anstellung nach § 103 Abs. 4 b SGB V nicht zu begründen vermag. Der Berufungsausschuss hatte in dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall entschieden, dass wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit des angestellten Arztes die Genehmigung zu Gunsten des Anstellenden endete und die Angestelltenstelle nicht mehr im Sinne von § 103 Abs. 4 b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig ist. Diese Auffassung teilte das Gericht und begründete dies damit, dass eine eintägige Tätigkeit eines angestellten Arztes nicht über das Stadium eines Arbeitsversuches hinausgehe. Die ersten Arbeitstage in einer Praxis seien generell dadurch gekennzeichnet, dass sich der neu eintretende Arzt zunächst mit den praxisspezifischen Gegebenheiten vertraut machen muss. Das Gericht räumte zwar ein, dass es keine gesetzliche Regelung über eine Mindesttätigkeit eines angestellten Arztes gibt. Dies sei nach Ansicht der Richter aber auch nicht erforderlich, zumal zur Auslegung des Begriffes „Tätigkeit“ die ratio legis heranzuziehen sei. Von einer „gelebten“ Tätigkeit, wie sie vom Bundessozialgericht gefordert wird, könne bei einer solchen singulären Tätigkeit, aber auch bei einer Tätigkeit von nur drei Tagen, jedenfalls keine Rede sein. Das Sozialgericht bestätigte daher die Entscheidung des Berufungsausschusses.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht