Behördenfehler ist keine höhere Gewalt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.05.2017 (Az. X ZR 142/15) klargestellt, dass Reisende das Risiko für das Mitführen geeigneter Ausweispapiere tragen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst buchte die Klägerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie weitere an die Gemeinde versandte Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Flug in die USA verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück, die Klägerin beanspruchte die Rückzahlung des restlichen Reisepreises. Die Klage war nun auch vor dem BGH erfolglos.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass keine höhere Gewalt vorgelegen habe. Nach § 651j Abs. 1 BGB kann der Reisevertrag sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Höhere Gewalt liegt nicht vor, so der BGH, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Pässe des Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Entscheidend ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte.
Thomas Haschert, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht