Krankenversicherungsrecht: Versicherungsnehmer muss zur sicheren Feststellung eines Prostatakarzinoms eine Biopsie vornehmen lassen
Mit Urteil vom 04.04.2017 hat das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1453/16) entschieden, dass den Versicherungsnehmer im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages eine Obliegenheit trifft, zur sicheren Feststellung eines Prostatakarzinoms eine Biopsie an sich vornehmen zu lassen. Verweigert er diese, liegt ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vor. Der erkennende Senat verwies in der Entscheidung darauf, dass das Verlangen nach einer Biopsie mittels körperlichen Eingriffs auch nicht in elementare Grundrechte wie das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Versicherungsnehmers eingreift. Der Versicherer einer Krankheitskostenversicherung sei auch im Interesse der Versichertengemeinschaft vielmehr gehalten, ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu vermeiden. Da der Versicherer lediglich verpflichtet ist, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit zu erstatten, sei es vorliegend gerechtfertigt, das Vorliegen des Versicherungsfalls von der hinreichenden diagnostischen Erfassung der Krankheit abhängig zu machen. Im Fall eines Prostatakarzinoms setze dies nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus medizinischen Gründen die Durchführung einer Biopsie voraus, da andere Befunderhebungen - wie Tastbefund etc. – keine hinreichende Aussagekraft für das Vorliegen eines Prostatakarzinoms besitzen.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht