BAG-Urteil zu Equal-Pay
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 8 AZR 450/21) entschieden, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn ein männlicher Kollege ein höheres Entgelt für dieselbe Tätigkeit verhandelt hat. Damit setzt der Equal-Pay-Grundsatz der Privatautonomie Grenzen.
Im Verfahren ging es um eine Außendienstmitarbeiterin. Sie war, u.a. neben zwei männlichen Kollegen, im Vertrieb beschäftigt. Einer der männlichen Kollegen verhandelte für einen gewissen Zeitraum ein höheres Grundgehalt. Die Mitarbeiterin klagte sodann gegen das Unternehmen und forderte die Auszahlung der Differenz zum Entgelt ihres Kollegen. Das BAG gab der Klägerin Recht.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde, da sie ein niedrigeres Gehalt erhalten hat als ihr in einer vergleichbaren Position im Unternehmen angestellter männlicher Kollege. Das beklagte Unternehmen konnte diesem Vorwurf nichts entgegenhalten. Auch die Argumentation, dass der Kollege das erhöhte Grundgehalt individuell mit seinem Arbeitgeber ausgehandelt habe und es nicht automatisch für alle Mitarbeiter mit vergleichbarer Position gelten könne, ließ das Gericht nicht gelten. Das Verhandlungsgeschick sei auch kein objektives Kriterium, das eine solche finanzielle Unterscheidung begründen könne.
Dieses Urteil bedeutet einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Entgeltgleichheit. Trotzdem bleiben Gehaltsdifferenzen zwischen Beschäftigten natürlich weiterhin zulässig. Grundlage darf dann aber nicht das Geschlecht sein, sondern zum Beispiel die Berufserfahrung, erworbene Qualifikationen oder auch der Umfang des Aufgabenfeldes. Zudem kann es für Arbeitnehmerinnen schwierig sein, den Verdienst ihrer Kollegen in Erfahrung zu bringen.
Aus der Praxisgruppe Arbeit und Beruf