Geltendmachung des Deckungsanspruchs in der D&O-Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch den Versicherungsnehmer möglich
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.04.2017 (Az. IV ZR 360/15) entschieden, dass sich der Versicherer einer D&O-Versicherung in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben dann nicht berufen kann, wenn der Versicherer einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht