Ein MVZ kann Gründer eines MVZ sein
Das Landessozialgericht Hessen hat mit bisher nicht rechtskräftigem Urteil vom 30.11.2016 (L 4 KA 20/14) entschieden, dass ein MVZ Gründer eines weiteren MVZ sein kann. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz im Jahre 2011 wurde der Kreis derer, die ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen können, deutlich eingeschränkt, um Kapitalinvestoren ohne ärztlichen Hintergrund weitestgehend von der ambulanten medizinischen Versorgung fernzuhalten. Seither dürfen nach der Gesetzeslage MVZ nur von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder Kommunen gegründet werden. Bereits zugelassene MVZ sind in dieser Auflistung nicht enthalten, so dass der überwiegende Teil der Zulassungsausschüsse die Auffassung vertritt, ein MVZ könne selbst nicht Gründer eines MVZ sein. Dies sieht das Landessozialgericht Hessen anders: Das Gericht hatte über die Berechtigung zur Gründung einer nach alter Rechtslage im Jahr 2010 zugelassenen MVZ-GmbH, deren Alleingesellschafter ein Apotheker ist, für die Zulassung eines weiteren MVZ zu entscheiden. Der Zulassungsausschuss hatte den Zulassungsantrag zurückgewiesen, auch die hiergegen gerichtete Klage wies das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Marburg zurück. Das Landessozialgericht begründete seine davon abweichende Entscheidung damit, dass MVZ im Gesetz zwar nicht ausdrücklich als Gründungsberechtigte aufgeführt sind, dies aber auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten gelte, deren Gründungsberechtigung auch nach der zum 01.01.2012 geänderten Rechtslage unbestritten fortbesteht. Der Senat wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz bloß Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung aus dem Kreis der Gründungsberechtigten habe ausschließen wollen und den Kreis der Berechtigten daher auf solche Leistungsbringer konzentriert habe, die den Großteil der ambulanten und stationären Versorgung gesetzlich Versicherter leisten. Hierzu sei jedoch auch ein MVZ zu zählen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht den Fall entscheidet. Die Revision ist derzeit anhängig.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht