Wie weit darf Mitarbeiterüberwachung gehen?
Der Online-Versandhändler Amazon hat gegen eine Untersagungsverfügung der Landesbeauftragten für Datenschutz in Niedersachsen geklagt und Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat das Tracken von Daten bei Mitarbeitern eines Logistikzentrums von Amazon für zulässig erklärt. Amazon darf seine Mitarbeiter durch das Auslesen der Handscanner-Daten weiterhin überwachen. Als Begründung führte das Gericht an, dass dies dazu diene, die Logistikprozesse effizienter zu gestalten und zu steuern und nicht den Grund hat, die Mitarbeiter zu überwachen.
Hintergrund:
In einem Logistikzentrum von Amazon werden zur Erfassung bestimmter Arbeitsschritte der Mitarbeiter in manchen Arbeitsbereichen Handscanner genutzt. Diese Vorgehensweise war für die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen nicht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar. Mit einer Unterlassungsverfügung wurde Amazon untersagt, aktuelle und minutiös genaue Qualitäts- und Quantitätsdaten der Mitarbeiter zu erheben und diese unter anderem für Analysen und Auswertungen zu nutzen. Damit wollte die Landesdatenschutzbeauftragte dem Leistungs- und Überwachungsdruck, der auf den Mitarbeitern lastet, entgegenwirken.
Amazon hat hiergegen Klage eingereicht und diese damit begründet, dass ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung bestehe. Man nutze diese Daten zur Steuerung der logistischen Dienstleistungen, um im Falle von Schwankungen entsprechend reagieren zu können. Arbeiten könnten je nach Leistungswert umverteilt werden, dies könnte bei zukünftigen Dienstplanüberlegungen eine Rolle spielen.
Der Klage hat das VG Hannover am 09.02.2023 stattgegeben und die Untersagungsverfügung aufgehoben. Das Gericht hat jedoch auch betont, dass die Abwägung der entgegenstehenden Interessen schwierig gewesen sei. Gegenüber dem Interesse des Mitarbeiters, keiner ständigen Leistungsüberwachung ausgesetzt zu sein, stufte das Gericht die entgegenstehenden Interessen von Amazon aber im Ergebnis als überwiegend ein.
Aus der Praxisgruppe Arbeit und Beruf