Ungleichbehandlung bei Nachtzuschlägen verstößt nicht zwingend gegen den Gleichheitssatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung dazu geäußert, ob unregelmäßige Nachtarbeit höher vergütet werden darf als regelmäßige.
Die Klägerin arbeitete im Wechselschichtmodell und leistete hierbei auch Nachtarbeit. In dem für sie geltenden Manteltarifvertrag ist der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit auf 20 Prozent und der für unregelmäßige Nachtarbeit auf 50 Prozent festgelegt. Sie war der Meinung, dies verstößt gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz.
Das BAG entschied nun, dass diese unterschiedliche Höhe von Zuschlägen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Voraussetzung sei jedoch, dass sich aus dem Tarifvertrag ein sachlicher Grund für diese Ungleichheit ergibt. Ein Grund könne u.a. sein, dass Arbeitnehmer, die unregelmäßig im Nachtdienst arbeiten, höheren Belastungen durch schlechtere Planbarkeit ausgesetzt sind. Damit sei dann auch der höhere Zuschlag gerechtfertigt, so das BAG.
Im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge sah das BAG eine Angemessenheitsprüfung nicht als erforderlich an, da die Tarifparteien untereinander solche Bestimmungen selbst bewerten und vereinbaren können.
Aus der Praxisgruppe Arbeit und Beruf