Krankenhaus haftet nach fehlerhafter Operation auch für grobe Behandlungsfehler bei Revisionsoperation in einem anderen Krankenhaus
Wird die Anomalie eines Magens fehlerhaft operiert, kann das für die erste Operation verantwortliche Krankenhaus auch für die Folgen einzustehen haben, die ein Patient durch eine grob behandlungsfehlerhaft durchgeführte Revisionsoperation erleidet. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 15.11.2016 (26 U 37/14) entschieden. Im zu entscheidenden Fall ließ sich eine Patientin im beklagten Krankenhaus wegen einer Magenanomalie operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde in einem anderen Krankenhaus durchgeführt. Bei dieser Operation löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte, versäumte es aber, den Magen der Klägerin nunmehr korrekt zu befestigen. Die deswegen weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss längere Zeit unbehandelt und löste bei der Klägerin eine Magenblähung aus. Diese machte schließlich eine Magenteilresektion notwendig, in deren Folge es zu einer Magentransportschädigung kam. Zudem stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bochum vertritt das Oberlandesgericht die Ansicht, dass die fehlerhafte Revisionsoperation im Juni 2009 den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen habe. Zwar sei es bei der Revisionsoperation grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen, so der erkennende Senat.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht