Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Mit Urteil vom 07.12.2016 (IV AZR 434/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Nachprüfungsverfahren einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Versicherer bei der Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, einen höheren Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen nicht berücksichtigen darf. Der Senat stellte dabei nochmals klar, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Versicherten dessen individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und der Gesellschaft verhindern soll. Ein sozialer Abstieg wird jedoch nicht durch mehr Freizeit und das Fehlen von Erschwernissen am Arbeitsplatz vermieden, sondern dadurch, dass dem Versicherten weiterhin die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die die Aufrechterhaltung des in gesunden Tagen durch den früheren Beruf erreichten Lebensstandards ermöglichen. Demnach ist der Vorteil größerer Freizeit angesichts des Zwecks der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Unterhalt des Versicherten und gegebenenfalls seiner Familie auch in Zeiten der Krankheit sicherzustellen, nicht zu berücksichtigen, denn von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt schließlich nicht bestritten werden.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht