Nochmals: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen bei der Umsatzsteuer
Wir hatten bereits über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Senatex“ berichtet, nach dem eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung entfalten kann (vgl. unsere Meldung vom 01.12.2016).
Mit Urteil vom 20.10.2016, das nun veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen bisheriger Verwaltungspraxis bestätigt, dass eine Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung zurückwirkt. Zudem hat der Bundesfinanzhof weitere Zweifelsfragen zur Umsetzung der Rechnungsberichtigung beantwortet.
Geklärt ist nun, welche Mindestanforderungen eine Rechnung erfüllen muss, damit eine Korrektur derselben Rückwirkung entfalten kann: Nach dem Bundesfinanzhof ist ein Dokument jedenfalls dann eine Rechnung, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Offen war nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zudem, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann. Hier entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Korrektur nach den allgemeinen Grundsätzen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich ist.
Neben der rückwirkenden Rechnungsberichtigung können Steuerpflichtige nach der neuen Rechtsprechung insbesondere auch eine Aufhebung etwaiger Zinsbescheide erreichen. Hier ergeben sich ab Beginn des Zinslaufs Rückzahlungsansprüche in Höhe von p.a. 6% des Umsatzsteuerbetrages zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin