Veröffentlichung öffentlicher Fotos

Achtung bei der Veröffentlichung fremder Fotos im Internet

Wer Lichtbilder ohne Genehmigung des Fotografen für eigene (kommerzielle) Zwecke der Werbung im Internet benutzt, erlebt häufig eine böse Überraschung: Eine anwaltliche Abmahnung trudelt ein. In diesem Fall muss der unberechtigte Nutzer nicht nur die Lichtbilder entfernen. Er muss auch die Anwaltskosten des Fotografen tragen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, die Bilder künftig nicht wieder öffentlich zugänglich zu machen.

Noch misslicher wird es aber, wenn man nach alldem in guter Absicht die Lichtbilder aus dem eigenen Webauftritt entfernt und meint, seine Pflichten erfüllt zu haben. Lässt man dies allerdings nicht durch Fachleute erledigen, so kann es passieren, dass die Bilder tatsächlich auch weiterhin noch im Cache oder über eine (wenngleich komplizierte) Direkt-URL aufzufinden sind. Einige Gerichte vertraten bislang in solchen Fällen die Auffassung, dass der Nutzer die Bilder dann immer noch öffentlich zugänglich mache und daher die Rechte des Fotografen aus § 19a UrhG weiterhin verletze. Mit der Folge, dass Vertragsstrafen in vier- oder gar fünfstelliger Höhe pro Lichtbild (!) fällig wurden.

Entscheidung des BGH

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden: „Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen“ ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.“  (Leitsatz BGH, Urt. v. 27.5.2021 – I ZR 119/20 (OLG Frankfurt a. M.))

Zur Begründung wird zutreffend ausgeführt, dass der im Streitfall maßgebliche Begriff der Öffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt ist. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Erhalte man aber nur durch Eingabe einer mehr als 70 Zeichen umfassenden URL Zugang zu dem Foto, so beschränke sich der relevante Personenkreis faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der

Unterlassungserklärung noch auf der Webpage des Verletzers frei zugänglich gewesen

sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen

die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Der BGH stimmt mit dem OLG Frankfurt darin überein, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass außer dem Urheber noch „recht viele“ andere Personen die URL-Adresse gekannt und Zugang zu dem Foto gehabt haben könnten.

Praxishinweise

Fotos sollten auf einer fremden Homepage nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.

Wurde versehentlich ein Foto ohne die erforderliche Zustimmung verwendet oder entdeckt ein Fotograf, dass seine Fotos verwendet wurden, sollte Rechtsrat bei einem erfahrenen Rechtsanwalt eingeholt werden. Sowohl bei der Abfassung einer Abmahnung wie auch einer Unterlassungserklärung ist sorgfältig auf die Formulierungen zu achten. Hierfür gibt die Rechtsprechung des BGH hilfreiche Kriterien. Gerne beraten wir Sie im Detail.

Carola de Decker, Rechtsanwältin, Master of International Commercial Law (UC Berkeley / Davis)