40 %-Regelförderquote für Kita-Neubau: OVG Koblenz stärkt Kita-Träger!
Vor dem OVG Koblenz hatte aktuell die von MMV geführte Klage auf deutliche Erhöhung der Kreisförderung für einen Kita-Neubau Erfolg. MMV vertrat eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde als Kita-Trägerin, die angesichts von Bau- und Ausstattungskosten über rund 3,6 Mio. EUR eine höhere Kreisförderung für den Neubau als die gewährten 420.000 EUR anstrebte. Das OVG bestätigte die auf ungefähre Verdreifachung der Fördersumme (ca. 876.000 EUR zusätzlich) gerichtete Klage jetzt im Berufungsverfahren, da die zuvor gewährte Förderung nicht der von § 15 Abs. 2 S. 2 KiTaG a.F. geforderten verantwortungsgerechten und angemessenen Kostenbeteiligung entsprach.
Das derzeit noch nicht rechtskräftige Urteil des OVG Koblenz (7 A 10774/21.OVG), gegen das die Revision nicht zugelassen wurde, stärkt die (kommunalen) Kita-Träger in Rheinland-Pfalz. Nach der Entscheidung ist das Gebot angemessener Förderung durch § 15 Abs. 2 S. 2 KiTaG a.F. ein unbestimmter, aber gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff, der in der Regel einen Förderanspruch des Einrichtungsträgers in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Kosten vermittelt.
Die Entscheidung bezieht sich auf einen kommunalen Kita-Träger und ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem alten KiTaG. Vor dem Hintergrund können sich Auswirkungen auf die Förderung älterer Bauvorhaben ergeben, insbesondere wenn in den Förderbescheiden einschlägige Änderungszusicherungen verankert oder wenn Widersprüche erhoben wurden. Zudem liegt eine Übertragbarkeit der Entscheidung auf das neue KiTaG in Rheinland-Pfalz nahe, so dass (kommunale) Kita-Träger die Angemessenheit von Förderungen durch die Jugendamtsträger insbesondere bei Neubaumaßnahmen am Maßstab einer Regelförderung von 40 % prüfen sollten. Wie das hier erstrittene Urteil zeigt, können bei zu geringer Förderung höhere Ansprüche gerichtlich geltend gemacht und im Erfolgsfall auch durchgesetzt werden.
Ihre Ansprechpartner: Dr. Michael Faber und RA Dr. Andreas Dazert, Fachanwälte für Verwaltungsrecht
Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz.