Update EEG 2023: Vergütungsfähigkeit von Floating-Photovoltaik-Anlagen
Die Clearingstelle EEG hat ihre Rechtsfrage Nr. 3 zur Vergütungsfähigkeit Floating-Photovoltaik-Anlagen vor dem Hintergrund der Neuregelungen des EEG 2023 aktualisiert, und zwar (1) im Hinblick auf die Vergütungsfähigkeit als bauliche Anlage (i.S.v. § 48 Abs. 1 EEG), (2) unter Berücksichtigung der Neuerungen des EEG 2023 sowie (3) als Anlagenkombination im Rahmen der sog. Innovationsausschreibung (EEG 2021).
Eine Vergütungsfähigkeit als bauliche Anlage kam und kommt danach -auch nach Maßgabe der Regelungen des EEG 2023- grundsätzlich in Betracht, sofern die Vergütungs- und Fördervoraussetzungen der jeweils im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage maßgeblichen EEG-Fassung vorliegen.
Nach der Neuregelung des EEG 2023 (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2023) ist zudem eine Vergütungsfähigkeit solcher Anlagen gegeben, wenn die jeweilige Floating-PV-Anlage auf einem künstlichen Gewässer (i.S.v. § 3 Nr. 4 WHG) oder auf einem erheblich veränderten Gewässer (i.S.v. § 3 Nr. 5 WHG) errichtet worden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur für solche Solaranlagen gilt, deren Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023 erfolgt bzw. im Falle einer ausschreibungspflichtigen PV-Anlage nur, sofern deren Gebotstermin nicht vor diesem Stichtag liegt (vgl. § 100 Abs. 1 EEG 2023).
Zudem besteht seit dem 01.01.2021 die Möglichkeit der Teilnahme solcher Anlagen an einer sog. Innovationsausschreibung nach Maßgabe der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV).
Gerne beraten wir Sie im Detail zu den Neuerungen des EEG 2023, sei es in Bezug auf Bestandsanlagen, der Projektierung von Neuanlagen oder im Zusammenhang mit Sonderanlagen wie Floating oder Agri-Photovoltaik-Anlagen.
Konstantin Sassen, Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht