MoPeG tritt am 01.01.2024 in Kraft - jetzt Handlungsbedarf überprüfen
Bereits am 17.08.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) beschlossen. Nach einem Übergangszeitraum von mehr als 2 Jahren tritt das MoPeG nunmehr am 01.01.2024 in Kraft.
Die überfällige Reform des in weiten Teilen seit mehr als 100 Jahren bestehenden Personengesellschaftsrechts sieht eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen vor, die nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sondern auch die Gesellschaftsformen der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG), aber auch Mischformen wie die OHG & Co.KG oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)maßgeblich betreffen.
So ist beispielsweise bezogen auf die GbR die Einführung eines Gesellschaftsregisters vorgesehen (eGbR). Auch in Bezug auf Nachfolgeregelungen enthält das MoPeG wesentliche
Neuerungen: So führt künftig der Tod eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters verbunden mit einer Abfindung der Erben, was insbesondere bei "Standard-Gesellschaftsverträgen", die keine entsprechenden Fortsetzungs- und Übernahmeklauseln vorsehen zu entsprechendem Handlungsbedarf führt.
Wesentlich sind auch die Neuerungen des Beschlussmängelrecht vor, welches künftig an die Regelungen der Aktiengesellschaft angelehnt ist und insbesondere die Gesellschaftsform der GmbH & Co.KG betreffen sowie die mit dem MoPeG verbundenen Neuerungen für Freiberufler.
Die Neuerungen des MoPeG geben Anlass bestehende Gesellschaftsverträge auf den aktuellen Stand zu bringen, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung von Nachfolgeklauseln,
die wesentlich dem Schutz des Vermögens dienen.
Konstantin Sassen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie WEG- und Mietrecht