Neues vom BGH zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 11.07.2023 (Az.: II ZR 166/21) seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters im Wege einer Ausschließungsklage erst zum Tragen kommt, wenn dem betroffenen Gesellschafter seine Abfindung ausgezahlt wurde (sog. "Bedingungslösung") ausdrücklich aufgegeben und nunmehr entschieden, dass der Ausschluss mittels erfolgreicher Ausschließungsklage sofortige Wirksamkeit erlangt, dies unter anteiliger Haftung der verbleibenden Gesellschafter in Bezug auf die zu leistende Abfindung. Durch diese Änderung der Rechtsprechung des BGH entfällt der vormals gegebene Schwebezustand, der häufig mit erheblichem Konfliktpotential bis hin zur Handlungsfähigkeit der GmbH verbunden war.
Im konkreten Fall ging es dabei um den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-GmbH, deren Satzung für diesen Fall keine Regelung vorsah, so dass der Ausschluss nur im Wege einer sog. Ausschließungsklage durchgesetzt werden konnte.
Der BGH hat in dieser Konstellation klargestellt, dass der Mitgesellschafter selbst die Klage erheben kann, der klagende Gesellschafter dann jedoch dem vom Ausschluss betroffenen Gesellschafter persönlich für die Zahlung der Abfindung haften, sofern eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Zahlung der Abfindung als treuwidrig anzusehen ist (sog. "Treuwidrigkeitsvoraussetzung").
Der BGH erstreckt damit seine Rechtsprechung in Bezug auf den Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss (BGH, II ZR 342/14) konsequent auf den Fall des Ausschlusses eines Mitgesellschafters mittels Ausschließungsklage.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Bau- und Architektenrecht