BGH zu Vertragsstrafeklausel in einem Einheitspreisvertrag
In einem Urteil vom 15.02.2024 (Az. VII ZR 42/22) hat sich der Bundesgerichtshof zu einer von einem kommunalen Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafeklausel geäußert. Der zu beurteilende Einheitspreisvertrag enthielt eine Formularklausel, die die Begrenzung einer von dem Auftragnehmer verwirkten Vertragsstrafe auf maximal 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme vorsieht. Unter Bezugnahme auf sein Grundsatzurteil aus dem Jahr 2003, in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafeklausel mit einer Höchstgrenze von mehr als 5 % der Auftragssumme für unwirksam erachtet wird, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine an der ursprünglichen Auftragssumme orientierte Höhe der Vertragsstrafe einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Denn maßgebliche Bezugsgröße für die Grenze von 5 % des Vergütungsanspruchs sei die Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. Da aber bei einem Einheitspreisvertrag die tatsächliche Abrechnungssumme unter der (vorläufigen) Auftragssumme liegen könne, besteht die Möglichkeit, dass die an der Auftragssumme orientierte Grenze von 5 % überschritten wird.
Nach dieser Entscheidung werden Auftraggeber zu prüfen haben, inwieweit Vertragsstrafeklauseln in ihren Standardverträgen noch einer Inhaltskontrolle standhalten.
Dr. Thomas Brübach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht