Beschädigtes Fluggepäck und internationale Zuständigkeit

Beschädigtes Fluggepäck und internationale Zuständigkeit

Der BGH hatte kürzlich über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Schadensersatzanspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu entscheiden (Urteil vom 23.11.2021 – X ZR 85/20).

Sachverhalt

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den 11.09.2018 einen Flug von Frankfurt-Hahn nach Neapel und für den 15.09.2018 einen Rückflug von Neapel nach Hahn. Bei der Buchung wurden die AGB der Beklagten einbezogen. Artikel 17 derselben enthielt die Bestimmung, dass Fluglinie R. eine „Punkt-zu-Punkt“ Fluglinie sei und lediglich für ausgewählte Flugverbindungen – in der Buchung entsprechend ausgewiesene – Anschlussflüge anbiete. Die Klägerin behauptete, ihr aufgegebenes Gepäck sei auf dem Hinflug beschädigt worden. Mit ihrer Klage begehrte sie die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 354,00 € nach dem MÜ.

Verfahrensgeschichte

Das in der Berufung mit der Klage befasste Landgericht Bad Kreuznach hielt die Klage mangels internationaler Zuständigkeit für unzulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 33 Abs. 1 MÜ. Bestimmungsort im Sinne der Vorschrift sei der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Flugzeug endgültig verlasse. Bezogen auf den Hinflug sei dies Neapel.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hält dagegen die deutschen Gerichte für international zuständig.

Als Bestimmungsort sei das Ziel des als einheitliche Leistung vereinbarten Beförderungsvertrages anzusehen. Zur Begründung verweist der BGH auf seine eigene und die Rechtsprechung amerikanischer Gerichte zu der Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1 des Warschauer Abkommens. Bestimmungsort sei mithin der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem nach dem Beförderungsvertrag der Fluggast das Luftfahrzeug endgültig verlässt. Diesem Verständnis stehe auch Art. 1 Abs. 2 MÜ nicht entgegen. Die darin vorgesehene Unterscheidung zwischen Abgangs- und Bestimmungsort werde nur relevant bei einfachen Flügen, Gabelflügen und in Fällen, in denen Hin- und Rückflug nicht als einheitliche Leistung vereinbart worden seien. Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH Hin- und Rückflug nicht als einheitlicher Flug im Sinne der Fluggastrechte-VO anzusehen sind, stehe dies der Auslegung des BGH nicht entgegen, da die Verordnung an einen Flug anknüpft, während der nach dem MÜ maßgebliche Begriff der Beförderung eher dem der Reise nahekomme.

Nach Ansicht des BGH haben die Parteien den Hin- und Rückflug als einheitliche Leistung vereinbart. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin beide Flüge zeitgleich gebucht, einen Gesamtpreis gezahlt und eine einheitliche Buchungsbestätigung mit einer einzigen Reservierungsnummer erhalten hat. Die separate Stornierungsmöglichkeit des Hin- und Rückfluges habe keine Auswirkungen auf die Frage, ob die ursprünglich vereinbarten Leistungen bei unveränderter Vertragsdurchführung als Einheit anzusehen sind. Auch der Umstand, dass das Gepäck nicht durchgecheckt und separate Bordkarten ausgestellt wurden, sei unbeachtlich, da dies lediglich Einzelheiten der Durchführung betreffe. Art. 17 der AGB der Beklagten führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen gehe es im Streitfall nicht um einen Anschlussflug, zum anderen könne eine Klausel in AGB nicht zu einer rechtlichen Auftrennung in einzelne Beförderungsvorgänge führen, wenn sich aus den Gesamtumständen des Vertragsschlusses etwas anderes ergebe.

Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor