BGH urteilt: Zulässigkeit über zulässige Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet
Der Bundesgerichtshof entscheidet nicht nur den konkreten Rechtsstreit, sondern eine unterschiedliche Rechtsauffassung der Landgerichte in Köln (Urteil vom 18.04.2024 – Az. 14 O 60-23) und Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2023 – Az. 12 O 129-22).
Mit Urteilen vom 11.09.2024 (Az. I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23) stellte der BGH fest, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletze.
Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist hierzu folgendes zu entnehmen:
Die Klägerin, ein Unternehmen eines Berufsfotografen, vermarktet Fototapeten. In den Verfahren I ZR 139/23, I ZR 140/23 und I ZR 141/23 wurden die Beklagten beschuldigt, die Fototapeten ohne Erlaubnis im Internet gezeigt zu haben. Die Klägerin forderte Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Verfahren I ZR 139/23: Die Beklagte erwarb eine Fototapete und brachte sie in ihrem Haus an. Diese war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen.
Verfahren I ZR 140/23: Die Beklagte, eine Web- und Medienagentur, stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto war eine Fototapete zu sehen.
Verfahren I ZR 141/23: Der Beklagte verwendete eine Fototapete in einem Zimmer seines Hotels. Diese war auf einem Foto erkennbar, mit dem er seine Dienstleistungen im Internet bewarb.
Die Klägerin argumentierte, dass die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet ihre Nutzungsrechte verletzen. Sie forderte Schadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten und im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie.
Der BGH entschied: Die Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB sind unbegründet. Der Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung war aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt.
Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen sei, hänge von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei sei maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen gehe, mit denen der Berechtigte rechnen müsse, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich mache.
Das Berufungsgericht sei in allen Verfahren in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich sei und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten liege. Dem Urheber stehe es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran habe es in den Streitfällen gefehlt.
Das Berufungsgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass sich auch die im Verfahren I ZR 140/23 in Anspruch genommene Web- und Medienagentur auf eine wirksame konkludente Einwilligung berufen könne. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setze nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt werde, der in Urheberrechte eingreife. Ausreichend sei ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukomme, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestatte. Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorierten, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigten und diese im Internet einstellten, könnten sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Vielmehr könnten sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen seien.
Der Bundesgerichtshof ist außerdem der in allen Verfahren getroffenen Annahme des Berufungsgerichts gefolgt, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestünden, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet habe.
Zusammenfassung der Pressemeldung durch KI (CoPilot)
Rechtsanwalt Klemens M. Hellmann LL.M.