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Mitteilung einer Bauverzögerung durch den Auftraggeber ist keine Anordnung

In seinem Urteil vom 19.09.2024 (AZ VII ZR 10/24) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob die Mitteilung von Bauzeitverzögerungen/Behinderungen eine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt und der Auftragnehmer hierauf gestützt Mehrkosten fordern kann.

Soweit die VOB/B in einen Bauvertrag einbezogen sind, ermöglicht § 2 Abs. 5 VOB/B dem Auftragnehmer, im Falle von Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des Auftraggebers einen Mehrkostenanspruch geltend zu machen. Ob Äußerungen des Auftraggebers zu Bauablaufstörungen, etwa durch Übermittlung von überarbeiteten und das Bauvorhaben verlängerten Bauablaufplänen eine andere Anordnung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellen, wird kontrovers diskutiert.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber nach Behinderungsanzeigen eines bauausführenden Unternehmens bei einen größerem Bauvorhaben einen die vereinbarten Vertragsfristen überschreitenden Bauablaufplan vorgelegt. Der Auftragnehmer hat deshalb Mehrkosten wegen Verlängerung der Bauzeit gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B gefordert. Das hat der Bundesgerichtshof abgelehnt:  Denn eine Anordnung erfordere eine Erklärung des Auftraggebers, mit welcher einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. In der Erstellung und Übergabe eines Bauablaufplans, bei dessen Einhaltung die Leistung des Auftragnehmers den vertraglich bestimmten Endtermin überschreitet, sei keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu sehen. Auch weitere mögliche Anspruchsgrundlagen, die in diesem Zusammenhang zu diskutieren sind – Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B, Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB, Mehrvergütungsanspruch wegen Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB – hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung angesprochen und abgelehnt, da die jeweils erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Nach dieser Entscheidung bleibt es für Auftragnehmer weiterhin problematisch, bei unverschuldeten rein zeitlichen Verzögerungen in der Vertragsabwicklung Mehrkosten geltend zu machen.

Dr. Thomas Brübach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater