LG Köln zu äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen Ratsfraktionen
Vor dem Landgericht Köln hat MMV erfolgreich äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen eine kommunale Ratsfraktion abgewehrt. Dem Urteil vom 02.06.2021 (28 O 187/20) lassen sich interessante Wertungen zur Rechtsnatur von Ratsfraktionen entnehmen. Der dortige Kläger hatte die beklagte Stadtratsfraktion auf Unterlassung von Aussagen im Rahmen einer auf der Fraktions-Homepage veröffentlichten Mitteilung sowie eines dort verlinkten Antrages in den kommunalen Gremien in Anspruch genommen. Das Gericht wies die Klage bereits mangels Wiederholungsgefahr ab.
Die Besonderheit des Falles: Nach Klageerhebung fand in NRW eine Kommunalwahl statt. In dem Zusammenhang wurde die beklagte Fraktion aufgelöst. Sie existierte zwar nach Auffassung des Gerichts noch zum Zweck der Abwicklung fort, wozu auch der dortige Passivprozess zählte. Das begründete nach dem Landgericht allerdings lediglich die fortwährende Zulässigkeit der Klage. Ein Unterlassungsanspruch scheiterte hingegen am Erfordernis der Wiederholungsgefahr, da für das Gericht nicht ersichtlich war, dass sich die Beklagte nach ihrer Auflösung noch in irgendeiner Form öffentlich äußern würde. Überzeugend hielt es das Gericht für naheliegend, dass die politische Öffentlichkeitsarbeit nunmehr ausschließlich durch eine nach der Kommunalwahl neukonstituierte und mit der Fraktion der vorhergegangenen Wahlperiode nicht rechtsidentische Fraktion vorgenommen würde. Diese neue Fraktion war hier nicht Partei des Verfahrens.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und vor allem mit Blick auf die Wertungen zur Rechtsnatur kommunaler Ratsfraktionen von Interesse.
Ihr Ansprechpartner zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragen: Dr. Michael Faber, Fachanwalt für Verwaltungsrecht