Die DSGVO gilt auch für Kleinvermieter*innen
In einer Entscheidung vom 26. April 2021 (Az.: 93 C 2338/20) hat das Amtsgericht Wiesbaden den Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die Speicherung von Mobilfunkdaten eines Mieters und deren Weitergabe an einen externen Dienstleister sowie aufgrund des analogen Abheftens von Mietverträgen für eröffnet erklärt und dem gegen die Vermieterin klagenden Mieter einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zugesprochen.
In der Speicherung der klägerischen Kontaktdaten und deren Weiterleitung an einen externen Dienstleister liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Ferner bestehe in dem Abheften der Mietverträge „ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Dabei handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 6 DSGVO um jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. […] Dem genügt die Sammlung der abgehefteten Mietverträge jedenfalls, da diese auch nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden kann […].“
Mit Blick auf die mit der Vermietung erzielten Einnahmen wies das Gericht darauf hin, dass eine Ausnahme nach dem sog. Haushaltsprivileg aus Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht in Betracht komme.
Verantwortliche sei gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auch ausschließlich die Beklagte, da der mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragte Dienstleister lediglich als Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO tätig geworden sei.
Die erteilte Auskunft, dass keine elektronische Datenverarbeitung stattfinde, werde den hieran zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Negativmitteilung reiche nur aus, wenn tatsächlich keine Datenverarbeitung stattgefunden hat
Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor und David Hillen, Rechtsreferendar