Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasstes Unternehmen
Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil vom 11.01.2017 (IV ZR 340/13) entschieden, dass die Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, welches sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 2 Abs. 2 S. 1 Fall 1 RDG i.V.m. § 3 RDG) gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn das Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko übernommen hat. Im Ergebnis musste der Versicherer dem Käufer der Forderungen den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages daher nicht auszahlen.
Kristina Orth, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht