Achtung: Prüfungs- und Hinweispflicht
Immer wieder wird die Reichweite der Prüfungs- und Hinweispflicht des Bauunternehmers verkannt. Beispiel hierfür bildet etwa der vom Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.11.2016 – 27 U 2266/16-Bau – entschiedene Fall, der nunmehr vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2017 – VII ZR 21/17 – bestätigt wurde. Obgleich nämlich die Planung von Bewegungsfugen zu den Aufgaben des Architekten rechnet, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest dann eine Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen offenkundig auf der Hand liegt, was der Regelfall sein dürfte. Gleichwohl gehen viele Handwerker immer wieder nach dem sinngemäßen Motto vor: „Was der Architekt vorgibt, wird wohl richtig sein.“
Davor kann nur gewarnt werden. Informieren Sie sich rechtzeitig über den Umfang Ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht im Einzelfall.
Rudolf Krechel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht