Anspruch auf Übernahme von Kosten für künstliche Befruchtung unabhängig vom Familienstand
Ein Anspruch gegen den Krankheitskostenversicherer wegen künstlicher Befruchtung scheitert nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 11.11.2016, 20 U 119/16) nach den üblichen Versicherungsbedingungen nicht daran, dass der Versicherte nicht verheiratet ist, sondern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt. Die medizinische Notwendigkeit sei in der Krankheitskostenversicherung objektiv und ex ante zu beurteilen. Auf das Vorliegen einer Ehe zwischen der Klägerin ihrem Partner komme es dabei nicht an, denn es fehle an einem entsprechenden Ausschlusstatbestand in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers. Entscheidend sei deshalb allein die medizinische Notwendigkeit, die aber eben gerade nicht davon abhängt, dass die versicherte Person verheiratet ist.
Kristina Orth, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht