BMI zu Materialpreissteigerungen und Lieferengpässen
Materialpreissteigerungen und Lieferengpässe für verschiedene Baustoffe sind derzeit in aller Munde. Für die Auftragnehmer, die das Beschaffungsrisiko tragen, ist die Kalkulation ihrer Angebotspreise schwierig, zumal sich deren Lieferanten oft nur noch kurze Bindefristen für die Materiallieferungen ausbedingen. Demgegenüber benötigt der Auftraggeber Kostensicherheit. Die derzeitige Problematik hat somit Einfluss auf Kosten und Termine sowohl bei der Verhandlung neuer Bauverträge als auch der Durchführung bereits geschlossener Bauverträge.
Mit dieser Situation hat sich jetzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Baustellen des Bundes befasst und mit seinem Erlass vom 21.05.2021 zu Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen diverser Baustoffe bei Vergabe neuer Aufträge die Prüfung vorgegeben, ob die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln vorliegen. Auch sollen, wenn es die Terminsituation der Baumaßnahme zulässt, zur Sicherstellung des Wettbewerbs Vertragsfristen der aktuellen Situation angepasst und Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vereinbart werden. Dies gilt auch für laufende Vergabeverfahren. Zu bestehenden Verträgen führt das BMI aus, dass diese nur in Ausnahmefällen anzupassen sind. Zu einem Anspruch des Auftragnehmers auf Änderung des Vertrages weist es auf der Linie der bisherigen rechtlichen Beurteilung hin, dass ein solcher Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) weiterhin nur in seltenen Einzelfällen gegeben sein wird.
Allgemein ist derzeit sowohl bei der Verhandlung von neuen Bauverträgen als auch deren Durchführung zur Findung möglichst interessengerechter Lösungen der Einfallsreichtum beider Parteien gefragt.
Dr. Thomas Brübach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater