Dienstliche Beurteilungen in Rheinland-Pfalz: Gesetzgeber muss Rechtsgrundlagen schaffen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Rechtsgrundlagen des rheinland-pfälzischen Beurteilungswesens von Beamt*innen unzureichend sind. Dienstliche Beurteilungen sind das entscheidende Instrument der Personalsteuerung im Beamtenwesen. Konkurrieren mehrere Beamt*innen um einen Beförderungsdienstposten, wird die Auswahlentscheidung in der Praxis vornehmlich auf Grundlage sog. dienstlicher Beurteilungen getroffen. In Rheinland-Pfalz sehen aber weder das Landesbeamtengesetz, noch die Laufbahnverordnung nähere Vorgaben für das Beurteilungswesen vor. Die Laufbahnverordnung ermächtigt nur die jeweilige oberste Dienstbehörde, das Nähere durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die Folge ist eine große Bandbreite unterschiedlichster Beurteilungsrichtlinien im Land.
Wenn die inhaltlichen Maßgaben für Beurteilungen nur in Verwaltungsvorschriften festgehalten werden, reicht das nach dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsgrundlage nicht aus. Vielmehr muss der Gesetzgeber die wesentlichen Vorgaben selbst regeln. Das umfasst demnach mindestens die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils.
Der Landesgesetzgeber ist jetzt gefordert, im Rahmen des Landesbeamtengesetzes konkrete Vorgaben für das Beurteilungswesen der Beamt*innen im Land zu regeln. Die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften können zwischenzeitlich weiter angewendet werden.
Praxishinweis: Dienstliche Beurteilungen in RLP können vorerst weiter auf Grundlage der bestehenden Beurteilungsrichtlinien erstellt werden. Wie lange hier eine Übergangsfrist gilt, ist unklar. Außerdem ist nicht jede im Einklang mit den Richtlinien erstellte Beurteilung automatisch rechtmäßig. Mit dem aktuellen Verfahren, an dem MMV für eine rheinland-pfälzische Kommune prozessbeteiligt war, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsprechungswandel vollzogen. Demnach müssen dienstliche Beurteilungen zwingend mit einem Eignung, Befähigung und Leistung umfassenden Gesamturteil abschließen. Ohne übergreifendes Gesamturteil ist die Beurteilung rechtswidrig. Das galt auch für die durch das BVerwG bewertete Beurteilung, die sich an einer Beurteilungsrichtlinie der Polizei in RLP orientiert hatte.
Ansprechpartner: Dr. Michael Faber, Fachanwalt für Verwaltungsrecht