Eheumwandlung kann sich für eingetragene Lebenspartner steuerlich lohnen
§ 1353 BGB beginnt in seiner ab dem 1. Oktober 2017 geltenden Fassung mit dem Satz: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Bis dahin stand die Ehe nur Personen verschiedenen Geschlechts offen. So weit, so gut. Wer das Wagnis einer Ehe eingeht, welchen Geschlechts der andere Teil auch sein mag, wird zumindest mit dem Vorteil des einkommensteuerlichen Splittingtarifs belohnt. Daraus können sich, wenn beide unterschiedlich verdienen, erhebliche Steuervorteile ergeben. Eingetragene Lebenspartner hatten diesen Vorteil zumindest für die Veranlagungszeiträume vor 2013 nicht. Das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ erlaubt es indessen nunmehr, dass eine Lebenspartnerschaft durch Erklärung beider Lebenspartner vor einem Standesbeamten in eine Ehe umgewandelt wird. Dies mit der interessanten Folge, dass für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner/innen auch nach der Umwandlung in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich bleibt. Interessante Frage: Gilt dies auch für die (rückwirkende) Anwendung des Splittingtarifs, wenn die entsprechende Veranlagung schon bestandskräftig ist? Ist auch dann eine Änderung/Steuererstattung möglich?
Im „Jahressteuergesetz 2018“ ist dies nunmehr zugelassen worden, allerdings nur, wenn bestimmte Fristen eingehalten werden. Zwingend ist demnach: Die Lebenspartnerschaft muss, will sie die Steuervorteile in Anspruch nehmen, nach dem sog. „Eheöffnungsgesetz“ spätestens bis zum 31. Dezember 2019 in gesetzlich vorgeschriebener Form in eine Ehe umgewandelt werden. Aus eingetragenen Lebenspartnern werden also nicht automatisch Eheleute. Und weiter: Spätestens bis Ende 2020 müssen dann beide Eheleute für die Vergangenheit bei dem Finanzamt die Anwendung des Splittingtarifs beantragen, wobei Änderungen - natürlich nur bei entsprechend schon bestehender Lebenspartnerschaft - sogar bis zum Veranlagungszeitraum 2001 einschließlich möglich sind. Ab 2001 war die eingetragene Partnerschaft zugelassen. Dies kann ganz erhebliche Steuererstattungen zur Folge haben.
Einzelheiten zur Eheumwandlung sollten möglichst frühzeitig bei einem Fachmann erfragt werden. Dies zumindest dann, wenn die bisherigen Lebenspartner ihr „Ehe-Umwandlungsfest“ gebührend feiern wollen, was erfahrungsgemäß eines gewissen organisatorischen Vorlaufs bedarf.
Dr. Hans Vogt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater