Einziehen von Reservisten und Arbeitsverhältnis
Die Deutsche Bundeswehr zählt derzeit ca. 31.500 beorderte Reservisten. Gemäß § 8 Reservistengesetz (ResG) in Verbindung mit § 60 Soldatengesetz können sie damit von der Bundeswehr u.a. für Übungen, Hilfeleistungen und auch Auslandsverwendungen herangezogen werden. Dabei stehen die Reservisten in aller Regel im Zeitpunkt der Einziehung noch in einem regulären Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber. Die Auswirkungen eines Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis regelt dabei in den wesentlichen Punkten das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG).
Nach § 1 ArbPlSchG ruht ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Fall der Einberufung durch die Bundeswehr. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für die Dauer der Dienstleistung nicht erbringen muss, der Arbeitgeber allerdings auch nicht länger zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Dem Reservisten wird stattdessen nach § 5 Unterhaltssicherungsgesetz sein Verdienstausfall durch den Bund ersetzt, wobei eine Höchstgrenze von 301 € pro Diensttag besteht.
Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses lässt das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert fortbestehen. Den während der Wehrzeit anfallenden Erholungsurlaub des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nach § 4 ArbPlSchG für jeden vollen Monat Wehrdienst um 1/12 kürzen. Statt des Urlaubsanspruchs gegen den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer mit Dienstantritt der reguläre Urlaub nach den Dienstvorschriften für Soldaten zu. Sollte der Arbeitnehmer aufgrund seines Wehrdienstes seinen (gekürzten) Jahresurlaub nicht nehmen können, ist ihm der Resturlaub nach Beendigung der Dienstleistung zu gewähren.
Nach § 2 ArbPlSchG besteht ab der Zustellung des Einberufungsbescheides ein besonderer Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist ab diesem Zeitpunkt ordentlich unkündbar, eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch weiterhin möglich. Eine Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes ist hingegen grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach Beendigung des Wehrdienstes ist das Arbeitsverhältnis schlussendlich wie zuvor wiederaufzunehmen. Die Wehrdienstzeit wird dabei gesetzlich der Betriebszugehörigkeitszeit hinzugerechnet.
Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor