Kein erhöhter Bereitschaftsdienst für Vertragsärzte bei Zweigpraxis
Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 13.02.2019 (Az. B 6 KA 51/17 R) entschieden, dass Ärzte mit Zweigpraxen hinsichtlich des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst nicht anders behandelt werden dürfen als Ärzte ohne Zweigpraxis. Die Auferlegung einer um 50 % erhöhten Dienstpflicht eines Arztes aufgrund der Zuordnung auch zu der Bereitschaftsdienstgruppe am Ort seiner Zweigpraxis ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht