Krankenkasse muss Klinikkosten nicht übernehmen
Das sächsische Landessozialgericht hat mit sechs Urteilen vom 30.05.2017 (L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17) entschieden, dass Krankenkassen nicht für die Kosten von stationären Behandlungen aufkommen müssen, wenn die Behandlungen auch ambulant erfolgen können. In den zu entscheidenden Fällen hatte ein Klinikum die Klagen erhoben. In dem Klinikum waren Patienten stationär mit einer Chemotherapie behandelt worden. Die Übernahme der Kosten war von der Krankenkasse abgelehnt worden mit der Begründung, dass die Behandlung auch ambulant hätte erfolgen können. Dagegen richtete sich die Klage. Das Klinikum hatte im Verfahren argumentiert, dass ein komplikationsloser Verlauf der Chemotherapie nicht absehbar gewesen sei und zudem die Therapie als stationäre Behandlung günstiger sei als eine ambulante Behandlung. Dieser Einschätzung folgten die Gerichte nicht, da nach der Konzeption des Gesetzgebers die ambulante vertragsärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen ist. Da es keine medizinischen Erfordernisse für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung gegeben hatte, wurden die Klagen des Krankenhauses abgewiesen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht