MMV setzt für Polizeihauptmeister der Bundespolizei Zulassung zum verkürzten Laufbahnaufstieg durch!
Vor dem Verwaltungsgericht Trier konnte MMV aktuell im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens für einen Polizeihauptmeister der Bundespolizei die Tür zum verkürzten Laufbahnaufstieg öffnen. Mit dem Beschluss wurde der Bund verpflichtet, den Polizeihauptmeister mit Amtszulage vorläufig zum verkürzten Aufstieg gem. § 16 BPolLV in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuzulassen (Beschl. v. 17.10.2022). Das ermöglicht die zunächst verwehrte Teilnahme an einer sechsmonatigen Aufstiegsausbildung, die theoretische und praktische Ausbildung umfasst und bei Erfolg Laufbahnaufstieg und Beförderung ermöglicht.
Die ursprüngliche Nichtzulassung verletzte nach der gerichtlichen Entscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG). Maßgeblicher Grund hierfür war, dass den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für den Aufstiegsplatz aus Sicht des Gerichtes kein hinreichendes Gewicht beigemessen worden war. Die Beurteilungen waren nur im Rahmen der vorgelagerten Zulassung zum Auswahlverfahren berücksichtigt und die spätere Auswahlentscheidung alleine auf die Ergebnisse des durchgeführten Auswahlverfahrens (schriftliche Tests und persönliche Auswahlvorstellung) gestützt worden. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens waren als Momentaufnahme für das Gericht aber keine ausreichende Auswahlgrundlage, zumal sich der von MMV vertretene Bewerber in einem höheren Statusamt als Konkurrenten befand, was für den Beurteilungsvergleich relevant war. Das Verwaltungsgericht nahm im Ergebnis an, dass bei einer neuen und rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller dann zum Zuge kommt und bejahte angesichts eines kurzfristig anstehenden Beginns auch den Anordnungsgrund für eine vorläufige Zulassung zum Aufstiegsverfahren.
Praxishinweis: Bei der Entscheidung über die Zulassung zum verkürzten Laufbahnaufstieg sollte aus Sicht abgelehnter Bewerber geprüft werden, ob die Auswahlentscheidung auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (ausreichend) berücksichtigt. Verletzt die Auswahlentscheidung die Rechte von nicht ausgewählten Bewerbern, können diese bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung zum Laufbahnaufstieg gerichtlich durchsetzen. Hierbei ist angesichts des kurzfristigen Beginns von Aufstiegslehrgängen häufig Eile geboten.
Dr. Michael Faber, Fachanwalt für Verwaltungsrecht