Neues zum Revisionsrecht – Bewegung bei der Widerspruchslösung
Die Verteidigung muss schon in der Hauptverhandlung der Verwertung des Ergebnisses einer Beweiserhebung bis zu deren Abschluss widersprechen, wenn sie bezüglich des entsprechenden Beweismittels im strafrechtlichen Revisionsverfahren ein Beweisverwertungsverbot geltend machen will. Dieser bislang feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist kürzlich allerdings dessen zweiter Strafsenat in einem Urteil vom 6. Oktober 2016 (2 StR 46/15) mit durchaus beachtlichen Gründen entgegengetreten. Denn nach Auffassung dieses Senates ist für eine solche Verpflichtung, jedenfalls bei so genannten unselbstständigen Beweisverwertungsverboten, kein Raum. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass hierbei, anders als bei selbstständigen Verwertungsverboten, dem Angeklagten keine Dispositionsmöglichkeit zustehe. Selbst wenn man aber der Verteidigung eine solche Befugnis einräumen wollte, müsse der Widerspruch jedenfalls nicht spätestens bis zum Abschluss der jeweiligen Beweiserhebung erfolgen. Es genüge vielmehr, dass der Beweisverwertung überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt im Verfahren entgegengetreten werde. Denn § 257 Abs. 1 StPO, wonach die Verfahrensbeteiligten nach jeder einzelnen Beweiserhebung das Recht zu der Abgabe einer Erklärung haben, und woran die von der Rechtsprechung entwickelte Widerspruchslösung maßgeblich anknüpft, sei allein als Schutzrecht des Angeklagten statuiert. Hieraus eine Befristung für eine Prozesserklärung zur Herbeiführung eines Beweisverwertungsverbotes herleiten zu wollen, ergebe sich daraus nicht.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht