Neuigkeiten für Konzerne: Bundesfinanzhof entscheidet zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Unternehmensteile umsatzsteuerrechtlich als ein Unternehmen behandelt werden.
Voraussetzung ist, dass eine juristische Person (bzw. nach aktueller Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Personengesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Nachdem der Bundesfinanzhof in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl an Urteilen zu dem Merkmal der organisatorischen Eingliederung gefällt hat, hat er am 25.1.2017 ein weiteres Urteil zu diesem Eingliederungsmerkmal veröffentlicht (vgl. Urteil vom 12.10.2016, Az.: XI R 30/14). Zudem bestätigte er seine ständige Rechtsprechung, wonach der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausüben muss.
In aller Regel setzt die organisatorische Eingliederung die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. In der Praxis ist dies ist bei mehrstufigen Konzernen jedoch oft nicht realisierbar.
In Ausnahmefällen erkennen Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine organisatorische Eingliederung jedoch auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien an. Voraussetzung hierfür sind institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft. Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung oder Konzernrichtlinie) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen.
Diese Voraussetzungen wurden bislang bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages nach § 291 AktG oder einer Eingliederung der Organgesellschaft nach §§ 319, 320 AktG in die Gesellschaft des Organträgers bejaht.
Der Bundesfinanzhof sah nun das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung in dem folgenden Fall als gegeben an: Nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer hatte dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen. Dieser Dritte konnte auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken und war zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs senkt mit diesem Urteil die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung. Bestehende Konzernstrukturen sollten vor diesem Hintergrund überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um von den Vorteilen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu profitieren.
Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin