Revisionsrecht – Doppelverwertungsverbot
Das Landgericht verurteilte einen Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Im Rahmen der Strafzumessung bewertete die Strafkammer zu seinem Nachteil, dass er aus Gewinnstreben gehandelt habe und selber auch nicht kokainsüchtig sei. Dies beanstandete der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2017 (Az.: 4 StR 393/17) und hob den Strafausspruch, auf Revision des Angeklagten, daher auf. Denn nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 StGB dürfen Umstände, welche bereits vom Tatbestand einer Strafrechtsnorm vorausgesetzt werden, bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht noch einmal zu Lasten des Täters herangezogen werden (Doppelverwertungsverbot). So lag es, nach Ansicht des entscheidenden Strafsenates, aber hier, weil das unter Strafe gestellte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits tatbestandlich ein täterschaftliches Gewinnstreben oder einen sonst angestrebten persönlichen Vorteil voraussetze. Ferner begegne es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht mit der nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten herangezogen habe.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)