Revisionsrecht – Im Revisionsverfahren hat der Angeklagte keinen Anspruch auf eine Urteilsübersetzung
Ein Angeklagter, der nur der englischen, nicht aber der deutschen Sprache mächtig ist, wurde vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Termin zur Hauptverhandlung über die von ihm und der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegten Revisionen wurde bereits bestimmt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers beantragte der Angeklagte nun, die angefochtene Entscheidung in die englische Sprache zu übersetzen und ihm sodann zu übermitteln. Dies lehnte der Vorsitzende des vierten Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 22. Januar 2018 (Az.: 4 StR 506/17) ab. Zur Begründung führte er aus, dass, ausgehend von § 187 GVG, eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig sei, wenn der Angeklagte, wie hier, verteidigt ist. Denn in diesem Fall würde die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch in ausreichender Weise gewährleistet, dass der für die Revisionsbegründung verantwortliche Verteidiger das schriftliche Urteil kenne und der Angeklagte die Möglichkeit habe, das Urteil mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, zu besprechen. Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK sei zudem vorliegend bereits deshalb gewahrt, weil ihm die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung schon von einem Dolmetscher übersetzt worden sei.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)