Revisionsrecht – Nachvollziehbare Würdigung statt bloßer Dokumentation der Beweiswürdigung
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Die hiergegen von ihm angebrachte Revision verwarf der BGB zwar als unbegründet. Der entscheidende Senat nahm seinen entsprechenden Beschluss vom 25. Juli 2017 (Az.: 3 StR 111/17) aber zum Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sich nicht in der bloßen Dokumentation sämtlicher Indizien und deren Aufzählung erschöpfen dürfe. Insbesondere sei es regelmäßig verfehlt, in den Urteilsgründen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen, für jede einzelne Feststellung einen Beleg zu erbringen oder die Blattzahlen von im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden zu erwähnen. Vielmehr erfordere eine, den Erfordernissen des § 267 StPO genügende, Würdigung der Beweise eine für das Revisionsgericht überprüfbare Darlegung der Überzeugungsbildung des Tatgerichtes.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)