Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Eine solche Rechtspflicht kann auch einen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO treffen, weil ein solcher, der im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO) innehat, soweit er sie auch im Rechtssinne und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter ist dabei jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einen anderen zuzurechnen sind, verfügen kann. Hierbei genügt auch eine lediglich mittelbare Verfügungsbefugnis. Weiterhin muss ein Verfügungsberechtigter nach außen auftreten, was die Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr bedeutet, welche über die Beziehungen zum Rechtsinhaber hinausgeht. Im Falle einer Verurteilung müssen die Urteilsgründe sämtliche dieser Voraussetzungen belegen. Diesen Erfordernissen genügte das Urteil eines Landgerichtes jedoch nicht, so dass die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 25 Abs. 2 StGB) mit Beschluss des BGH vom 23 August 2017 (Az.: 1 StR 33/17) aufgehoben wurde.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)