Stromkonzessionsvergabe nach § 46 Abs. 2 EnWG: Einstweilige Verfügung abgewehrt
Kommunen wehren mit MMV erfolgreich einstweilige Verfügung vor dem LG Mainz ab!
Vor dem Landgericht Mainz konnte MMV jetzt die Interessen von drei verbandsangehörigen rheinland-pfälzischen Kommunen durchsetzen, die gemeinsam ein Stromkonzessionsverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG durchgeführt haben. Der bisherige Stromnetzkonzessionär hatte gegenüber den Kommunen eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der der Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit einem Mitbewerber untersagt werden sollte. Das Landgericht Mainz wies den Antrag mit Urteil vom 27.02.2019 (12 HK O 72/18 Kart), gegen das noch Rechtsmittel möglich sind, ab. Die Verfügungsklägerin hatte demnach die 2017 normierte Rügefrist gem. § 47 Abs. 2 S. 3, 4 EnWG nicht gewahrt. Das Landgericht folgte der Argumentation von MMV zu den Förmlichkeiten der Rügefrist, die hiernach schon ab Mitteilung der Gründe der vorgesehenen Entscheidung zu laufen beginnt (§ 46 Abs. 5 S. 2 EnWG). Das Gericht urteilte zudem, dass der Fristenlauf im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsbegehren nicht erst ab tatsächlicher Vornahme der Akteneinsicht neu zu laufen beginnt, sondern bereits ab Bereitstellung der Akten durch die Gemeinde(n). Das Gericht bestätigte auch das kommunale Vorgehen im Zusammenhang mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht (Schwärzungen).
Das Urteil folgte der Rechtsauffassung von MMV zu zentralen Förmlichkeiten des 2017 neu normierten Rügeregimes gem. § 47 EnWG. Die Entscheidung unterstreicht, dass es im anspruchsvollen energierechtlichen Konzessionsverfahren gem. § 46 EnWG neben der im Mittelpunkt stehenden inhaltlichen Angebotsauswertung auch einer sorgfältigen Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte bedarf, um für die Kommunen mit Blick auf das neue Rügeregime des § 47 EnWG zeitnah Rechtssicherheit zu erreichen.
MMV verfügt über langjährige Erfahrung an kommunaler Seite bei der Organisation rechtssicherer Strom- und Gaskonzessionsverfahren und auch bei der erfolgreichen gerichtlichen Verteidigung von Auswahlentscheidungen auf diesem Gebiet.
Dr. Michael Faber, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht