Vergaberecht in Rheinland-Pfalz neu geregelt - UVgO in Kraft getreten
Die haushaltsrechtlichen Regelungen des nationalen Vergaberechts sind in Deutschland Ländersache. Nachdem der Bund bereits im Jahr 2017 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geschaffen hatte, fehlte es bislang an einem Anwendungsbefehl dieser Verfahrensvorschrift für rheinland-pfälzische Behörden und Kommunen. Nunmehr wurde durch die Neufassung der VV Öffentliches Auftragswesen vom 18.08.2021 das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte auch in Rheinland-Pfalz reformiert. Für Bauleistungen ist danach weiter die VOB/A anzuwenden.
Die Neufassung ist zum 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auftragsvergaben, die ab diesem Tag begonnen werden. Wir stellen Ihnen die neue VV und das diesbezügliche Rundschreiben des Ministeriums am Ende dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Neben der Einführung der detaillierteren und an das EU-Vergaberecht angelehnten Verfahrensregelungen der UVgO besteht eine maßgebliche Änderung darin, dass nunmehr auch sogenannte Dienstleistungskonzessionen grundsätzlich einer (vereinfachten) Vergabepflicht unterliegen. Dienstleistungskonzessionen sind Verträge über Leistungen, bei denen dass die leistungserbringende Unternehmen (Konzessionär) das wirtschaftliche Risiko trägt. Solche Verträge wurden etwa im Bereich der Kita- oder Schulspeisungen eingesetzt und konnten ohne Beachtung des Vergaberechts abgeschlossen werden. Das ist nun nicht mehr möglich; es muss zumindest ein wettbewerbsoffenes Verfahren nach Maßgabe der neuen VV durchgeführt werden.
Für Kommunen wichtig zu wissen ist, dass nach wie vor die kommunalen Unternehmen in aller Regel nicht den vergaberechtlichen Regelungen der VV unterliegen, sofern sie nicht selbst aus anderen Gründen öffentlicher Auftraggeber sind oder Fördermittel empfangen.
Die Auftragswertgrenzen für nicht-öffentliche Vergabeverfahren und für den verfahrensfreien Direktauftrag wurden in der Form beibehalten, wie sie bereits mit Rundschreiben vom 17.07.2019 kommuniziert worden sind:
Verfahrensart |
Wertgrenze |
Verhandlungsvergabe (Liefer-/Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen) |
40.000,- Euro |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Liefer-/Dienstleistungen) |
80.000,- Euro |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Bauleistungen) |
200.000,- Euro |
Direktauftrag |
3.000,- Euro |
Nach wie vor beziehen sich die Auftragswerte auf den im jeweiligen Vergabeverfahren angestrebten zivilrechtlichen Vertrag, sodass die Regelungen des § 3 VgV insofern nicht streng umgesetzt werden. Vorsicht ist bei binnenmarktrelevanten Aufträgen geboten, die in der neuen VV erstmals ausdrücklich erwähnt werden.
Wie schon unter Geltung der alten VV, gibt es eine Sonderregelung für die Vergabe freiberuflicher Leistungen, die in einem wettbewerbsoffenen Verfahren (in der VV geregelt) zu vergeben sind. Eine besondere Privilegierung erfahren zudem die Planungsleistungen. Die neuen Vorschriften zur Beschaffung preisgebundener Literatur sind nach der Übergangsregelung der VV erst ab dem 01.08.2022 anzuwenden; bis zum 31.07.2022 erfolgen diese Beschaffungen weiterhin nach den Vorgaben der alten VV vom 24.04.2014. Gleiches gilt für alle Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 07.09.2021 begonnen worden sind. Für alle Auftragsvergaben sind darüber hinaus die in diesem Jahr in Rheinland-Pfalz neu eingeführten Regelungen zum Vergaberechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich anwendbar.
Gut zu wissen: Die Rundschreiben vom 29.06.2020 und vom 11.12.2020 zu vergaberechtlichen Erleichterungen zur Konjunkturförderung und vom 19.07.2021 zu den vergaberechtlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz gelten unverändert fort.
Rechtsanwälte Arno Gerlach, Martin Schumm, Valentin Klumb