Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember entschieden, dass Urlaubansprüche nicht automatisch verjähren. Aber wie verhält es sich mit der Urlaubsabgeltung, also der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub?
Hierzu hat das BAG am 31.01.2023 entschieden und klargestellt, dass bei diesen Abgeltungsansprüchen nach Ende des Arbeitsverhältnisses auch weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt (Entscheidung vom 31.01.2023, Az.: 9 AZR 456/20).
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das BAG aus, dass es bei der Auszahlung von Urlaubabgeltungen, die überwiegend in beendeten Arbeitsverhältnissen auftreten, um den reinen Geldanspruch und nicht den Erholungswert an sich gehe. Allerdings hat das BAG in seinem neuerlichen Urteil eine Übergangsfrist für Altfälle von 2018 bis 2021 eingeräumt.
Damit reagiert das BAG auf die in den letzten Jahren geänderte Rechtsprechung, u.a. durch den Europäischen Gerichtshof. Kurz vor Weihnachten hatte das BAG bereits entschieden, dass der Urlaubsanspruch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist (siehe hierzu auch unseren Newsletter vom 22.11.2022). Nur wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auf den Verfall des Urlaubs hinweist, kann dieser Anspruch überhaupt verjähren.
Praxisgruppe Arbeit und Beruf