Verspätete Rechnungsstellung kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen
Im Rahmen der Abwicklung von Planungs- und Bauverträgen ist es keine Seltenheit, dass zwischen Erbringung der letzten vertraglich geschuldeten Leistung und der Erteilung einer Schlussrechnung mehrere Monate ins Land gehen. Unter Verjährungsgesichtspunkten ist dies regelmäßig unproblematisch, da die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung insoweit Fälligkeitsvoraussetzung ist.
Dabei wird nicht selten ein steuerrechtlicher Aspekt übersehen, der in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20) dem Auftragnehmer zum Verhängnis wurde. Die insoweit maßgebliche Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz sieht nämlich vor, dass ein Unternehmer einer steuerpflichtigen Werklieferung (erfasst werden von der Regelung sowohl Bauausführende, als auch Planer) oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnung auszustellen.
Die rechtliche Relevanz dieser auf den ersten Blick rein formal wirkenden Vorschrift wird erst deutlich, wenn man weitergehend die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) berücksichtigt. Schwarzarbeit leistet demnach bereits, wer als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund von Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, wozu auch die Pflicht zur Rechnungslegung nach § 14 Umsatzsteuergesetz zählt (grundlegend bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.08.2013 entschieden – VII ZR 6/13).
Die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 bekam in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall ein Planer zu spüren, der seine Rechnung erst 10 Monate nach Leistungserbringung stellte. Das OLG Düsseldorf leitete aus der Nichtbeachtung der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ab. Nach Auffassung des Gerichtes ist die von den Parteien vertragliche getroffene Abrede als rechtswidrig anzusehen mit der Folge, dass der zu Grunde liegende Planungsvertrag gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) in Verbindung mit § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als nichtig anzusehen ist. Folglich kann auf der Grundlage des nichtigen Vertragsverhältnisses weder der Auftragnehmer noch offene Vergütungsansprüche geltend machen, noch der Auftraggeber ihm etwaig zustehende Gewährleistungsansprüche durchsetzen.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass sich keine der beteiligten Parteien im Rahmen des Verfahrens auf einen Verstoß gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und eine daraus resultierende Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses berufen haben. Im Gegenteil: Beide Parteien haben im Rahmen des Verfahrens versucht, das Gericht davon zu überzeugen, es liege gerade kein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor, letztlich jedoch ohne Erfolg.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf führt deutlich vor Augen, welche Bedeutung der Einhaltung der scheinbar bloßen Formalien des § 14 Umsatzsteuergesetz beizumessen ist.
Konstantin Sassen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht