Verstorbener nichtehelicher Lebenspartner: Direktversicherung des Arbeitgebers unterliegt der Erbschaftsteuer
Hat der Hinterbliebene eines Arbeitsnehmers Anspruch auf eine gesetzliche Witwenrente/Witwerrente nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), dann unterfällt diese Rente nicht der Erbschaftsteuer. Dasselbe gilt für gesetzliche Waisenrenten nach § 48 SGB IV.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine vergleichbare Ausnahme für den Bereich der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung. Ob diese betriebliche Altersversorgung auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Ruhegeldanordnung, betrieblicher Übung oder einem Einzelvertrag beruht, ist nach dieser Rechtsprechung nicht entscheidend.
In einer nun veröffentlichten Entscheidung (Az.: II R 55/12) hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, dass diese Grundsätze auch für die Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung gelten. Er hat gleichzeitig betont, dass die Leistung des Versicherers nur dann erbschaftsteuerfrei ist, wenn der Bezugsberechtigte die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Witwenrente/Witwerrente oder Waisenrente erfüllt. Da der Kläger im entschiedenen Fall kein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) war, sondern ein nichtehelicher Lebenspartner, lehnte das Gericht die Steuerbefreiung ab. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht die Gleichbehandlung des nichtehelichen Lebenspartners mit Witwen und Waisen. Vielmehr sei die Gleichbehandlung mit sonstigen Lebensversicherungen außerhalb des Bereiches der betrieblichen Altersversorgung geboten, deren Leistungen regelmäßig der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz).
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes liegt auf der derzeitigen Linie des Gesetzgebers und der Rechtsprechung im Erbschaftsteuerrecht, die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft grundsätzlich gleich zu behandeln, aber weiterhin scharf zur rechtlich unverbindlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzugrenzen.
Sascha Unger, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)