Vorrang für Erneuerbare Energien - EEG 2023 Änderungen vorrangig im Bereich Photovoltaik
In seiner Sitzung vom 07.07.2022 hat der Bundestag das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien beschlossen und damit den Weg für das EEG 2023 frei gemacht. Nachdem bereits im April 2022 im Rahmen des sog. "Osterpakets" die Abschaffung der EEG-Umlage beschlossen wurde, bildet das EEG 2023 nunmehr den rechtlichen Rahmen für einen dringend erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Kernstück ist dabei die Regelung in § 2, die einen Vorrang für Erneuerbare Energien statuiert und damit künftig im Rahmen von Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Anlagen ein deutlich höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, insbesondere bei Konflikten mit den Zielen des Umwelt- oder Denkmalschutzes. Wesentliche weitere Änderungen betreffen vorrangig den Bereich der Photovoltaik mit dem Ziel eines deutlich beschleunigten Ausbaus innerhalb dieses Segments. So wurde im Bereich der Mieterstromförderung die bisherige Begrenzung des auf PV-Anlagen mit einer Größe von max. 100 kWp gestrichen, sog. "Mieterstrommodelle" werden hierdurch künftig noch attraktiver und gewinnen an wirtschaftlicher Bedeutung. Im Bereich der ausschreibungsfreien Gebäude-Solaranlagen hat zudem eine großzugige Anhebung der gesetzlich festgelegten Fördersätze stattgefunden. Auch im Bereich der Freiflächenanlagen hat der Gesetzgeber nochmals eine Erweiterung der sog. "Flächenkulisse" vorgenommen und damit auch hier den Handlungsspielraum im Hinblick auf eine Erweiterung bereits bestehender Anlagen nochmals erweitert. Gerne beraten wir Sie im Detail zu den Neuerungen des EEG 2023, sei es in Bezug auf Bestandsanlagen, eine Erweiterung von Bestandsanlagen oder im Hinblick auf die Projektierung einer Neuanlage.
Konstantin Sassen, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht