Vorsicht bei einvernehmlicher Bauvertragsaufhebung
Nicht unüblich ist es, dass bei komplexen Bauverträgen, die auf längere Zeit angelegt sind, aus verschiedensten Gründen ursprünglich beauftragte Leistungen nicht ausgeführt werden müssen. Wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich über den Umfang der nicht zu erbringenden Leistungen und eventuelle Vergütungsfolgen einigen, besteht erhebliches Streitpotenzial auch dann, wenn der Auftragnehmer den Wegfall von Leistungen akzeptiert oder aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers akzeptieren muss. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung aus April 2018 unter Heranziehung einer rund 35 Jahre alten Entscheidung bestätigt, dass im Falle einer einvernehmlichen (teilweisen) Vertragsbeendigung die Vergütung für die nicht zu erbringenden Leistungen wie eine Vergütung nach freier Kündigung des Bauvertrags zu ermitteln ist, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben. Danach steht also auch im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung dem Auftragnehmer für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu, wobei sich der Auftragnehmer das anrechnen lassen muss, was er in Folge der teilweisen Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft oder seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 82/17). Zur Vermeidung von Streitigkeiten sind die Parteien also gut beraten, im Falle des Wegfalls von Leistungen auch eine Vereinbarung über eventuelle Vergütungsfolgen zu treffen.
Dr. Thomas Brübach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater