Wirtschaftsstrafrecht – Diebstahl ist nicht Diebstahl

Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Landgerichtes Mittäter eines Geschehens, bei dem aus einer Fahrschule ein Handtresor mit verschiedenen Schlüsseln entwendet wurde. Die Beteiligten an der Tat hatten allerdings gehofft, darin Bargeld zu finden und nahmen den Tresor daher mit, um ihn später zu leeren. Die Verurteilung wegen eines mittäterschaftlich begangenen vollendeten Diebstahls (§§ 242; 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Az.: 2 StR 479/17) daher auf. Denn die zur Deliktsvollendung erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueignung bezog sich allein auf eine gewünschte Geldbeute, nicht jedoch auf den Handtresor. Nach Ansicht des entscheidenden Strafsenates käme nach den bislang festgestellten Umständen daher lediglich die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs des Diebstahls in Betracht, was die Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht bedacht habe.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)